Zur Begründung führen die Rekurrenten im Wesentlichen aus, dass die Steuerverwaltung nicht auf ihr primäres Argument, die Verletzung des Legalitätsprinzips, eingehe, was einen Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör darstelle. Das Vorgehen des Rekurrenten erfülle sämtliche Voraussetzungen der Praxis zur Teilpensionierung, mit Ausnahme der – gemäss Ausführungen der Rekurrenten – willkürlich festgelegten Frist von einem Jahr. Auch, dass die angebliche Praxis der Steuerverwaltung nirgends publiziert sei, stelle einen Verstoss gegen das Legalitätsprinzip und das Willkürverbot dar.