E. Hiergegen haben die Rekurrenten mit Eingabe vom 3. Juni 2020 Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Sie beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die beiden Kapitalbezüge seien gesondert zu besteuern. Zur Begründung führen die Rekurrenten im Wesentlichen aus, dass die Steuerverwaltung nicht auf ihr primäres Argument, die Verletzung des Legalitätsprinzips, eingehe, was einen Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör darstelle.