D. Mit Schreiben vom 10. März 2020 teilte die Steuerverwaltung den Rekurrenten mit, dass sie bei der Abweisung der Einsprache bleibe. Auf beiden Meldungen der fraglichen Kapitalbezüge sei als Datum des Versicherungsereignisses der 1. Dezember 2018 aufgeführt, was darauf schliessen lasse, dass auch die Vorsorgeeinrichtung nicht von einer Teilpensionierung ausgehe. Ferner sei eine Teilpensionierung auch deshalb nicht möglich, weil das vom Rekurrenten gewählte Vorgehen eine Steuerumgehung darstelle. Aus dem angeblichen Telefongespräch mit der Steuerverwaltung lasse sich sodann nichts zu Gunsten des Rekurrenten ableiten, zumal der Inhalt der Auskunft nicht mehr rekonstruierbar sei.