Eine allfällige zwischenzeitliche Praxisänderung der Steuerverwaltung würde den Grundsatz von Treu und Glauben verletzen. Das Vorgehen des Rekurrenten stelle ferner auch keine -2- Steuerumgehung dar, andernfalls jedes planerische Vorgehen, das zu einer privilegierten Kapitalleistungsbesteuerung führe, als Steuerumgehung zu qualifizieren sei. Insbesondere sei es willkürlich, eine Steuerumgehung nur wegen des Unterschreitens der zwölfmonatigen Frist anzunehmen, zumal der Rekurrent nie die Absicht gehabt hätte, eine Steuerumgehung zu begehen.