Die Teilpensionierung des Rekurrenten sei entgegen den Ausführungen der Steuerverwaltung fraglos dauerhaft gewesen. Zudem seien die beiden Kapitalleistungen nicht im selben Steuerjahr erfolgt. Hier eine Zusammenrechnung vorzunehmen und sich dabei auf eine willkürliche Frist zu stützen, verstosse gegen die gesetzlichen Grundlagen und damit gegen das Legalitätsprinzip. Ferner sei die Praxis der Steuerverwaltung unzulässig, zumal sie nirgends publiziert sei. Sodann habe sich der Rekurrent telefonisch über die Steuerfolgen der fraglichen Kapitalbezüge informiert.