C. In der Folge reichten die Rekurrenten, nunmehr vertreten durch C.________ (Vertreter), mit Schreiben vom 15. Januar 2020 ergänzende Ausführungen zur Begründung der Einsprache ein. Darin führten sie insbesondere aus, dass die Voraussetzung, wonach zwischen Teilpensionierung mit anteilmässigem Kapitalbezug und finaler Pensionierung mit einem zweiten Kapitalbezug eine Frist von zwölf Monaten liegen muss, um einer kumulierten Sonderveranlagung zuvorzukommen, weder aus den gesetzlichen Grundlagen noch aus den öffentlich zugänglichen Materialien hervorgehe. Die Teilpensionierung des Rekurrenten sei entgegen den Ausführungen der Steuerverwaltung fraglos dauerhaft gewesen.