B. Gegen die Sonderveranlagung vom 8. Oktober 2019 erhoben die Rekurrenten mit Schreiben bzw. elektronischer Eingabe vom 30. September 2019 Einsprache. Die Steuerverwaltung teilte den Rekurrenten mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2019 mit, dass die Einsprache abgewiesen werden würde, da die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der Teilpensionierung, namentlich die Frist von einem Jahr zwischen den Teilpensionierungsschritten, nicht erfüllt sei.