BGer vom 18.1.2000 in StE 2002 B 44.11 Nr. 11 E. 2b), was vorliegend nicht geschehen ist. Die Betrachtungsweise als Tauschgeschäft, wie sie der Vertreter betont, ändert daran nichts, da auch bei Tauschgeschäften auf den effektiven Wert abzustellen ist. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Steuerverwaltung bei der Berechnung des Grundstücksgewinns auf den Nominalwert des WIR-Geldes abgestellt hat. Die sich daraus ergebende Berechnung des Grundstückgewinns von CHF 866'400.-- hat die Rekurrentin nicht beanstandet. Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.