-4- Kaufpreis entspricht. Falls die Parteien den Kaufpreis aufgrund der (teilweisen) Bezahlung mit WIR-Geld extra höher festgesetzt haben, könnte das nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur berücksichtigt werden, wenn der effektive Wert der Liegenschaft als Kaufpreis verurkundet und bei den Zahlungsmodalitäten der entsprechend höhere WIR-Anteil ausgewiesen worden wäre (BGer 2A.602/2002 vom 23.7.2003, E. 3.1.1; BGer vom 18.1.2000 in StE 2002 B 44.11 Nr. 11 E. 2b), was vorliegend nicht geschehen ist.