so schon BVR 1981 S. 201 f.). Diese Betrachtungsweise wird vorliegend durch den Umstand bestätigt, dass die Rekurrentin den erhaltenen WIR-Betrag von CHF 1'550'000.-- kurz darauf ohne Einschlag zur Ablösung einer Darlehensposition des Aktionärs E.________ verwenden konnte. Auch kann ohne Willkür die Gleichwertigkeit der Abgeltung mit WIR-Anteilen und der Bezahlung in Schweizerfranken angenommen werden, wenn bei Liegenschaftskäufen die Summe der erbrachten Leistungen (inkl. beträchtlichen WIR-Anteilen) exakt dem verurkundeten