5.1 Die Steuerrekurskommission hat sich in einem kürzlich ergangenen Entscheid mit dem WIR-Geld befasst. Dabei hat sie festgehalten, dass wenn das WIR-Guthaben in dem, wenn auch beschränkten, so doch ansehnlichen Mitgliederkreis als Zahlungsmittel mit voller Kaufkraft eingesetzt und in Waren oder Dienstleistungen umgesetzt werden kann, von einer gewissermassen vorsorglichen Gewährung eines Einschlags grundsätzlich abgesehen werden muss (siehe dazu und zum nachfolgenden RKE 100 2019 106/200 19 96 vom 16.6.2020, E. 3.1; so schon BVR 1981 S. 201 f.).