5. Das WIR-Geld ist nicht Geld im Rechtssinn, sondern stellt eine Forderung besonderer Art dar (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 61 zu Art. 16 DBG). WIR-Gelder sind Zahlungsmittel, zu deren Annahme nur die Genossenschafter der WIR-Bank (vormals Wirtschaftsring-Genossenschaft) für einen Teil ihrer Forderungen verpflichtet sind. Die dem WIR-Geld anhaftenden Nachteile (beschränkte Verwendbarkeit, Zinslosigkeit, schlechtere Vertragsbedingungen bei Bezahlung mit WIR-Geld [keine Rabatte, kein Skonto usw.]) haben zur Folge, dass sein Verkehrswert unter dem Nennwert liegen kann.