3. Die Rekurrentin hat beim Verkauf von verschiedenen Grundstücken unbestrittenermassen einen Teil des Kaufpreises, nämlich CHF 1'550'000.--, in WIR-Geld erhalten. Strittig ist, ob für die Bestimmung des Grundstückgewinns der Nominalwert des WIR-Geldes massgeblich oder ob ein Einschlag anzurechnen ist. Die Rekurrentin beantragt, den in WIR-Geld erhaltenen Anteil des Kaufpreises von CHF 1'550'000.-- mit einem Verkehrswert von 65 % des Nominalwerts -3- einzusetzen. Dies würde zur Reduktion des Grundstückgewinns von CHF 866'400.-- auf CHF 378'100.-- führen.