F. Die Steuerverwaltung hat sich am 14. August 2020 vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses beantragt. Sie begründet dies zusammengefasst damit, dass WIR-Geld innerhalb des WIR-Teilnehmerkreises einem Zahlungsmittel mit voller Kaufkraft gleichgestellt sei. Die Rekurrentin habe den WIR-Betrag von CHF 1'550'000.-- zum Nominalwert angenommen und kurz darauf ohne Einschlag zur Ablösung einer Darlehensposition des Aktionärs E.________ verwendet. Nach Auffassung der Steuerverwaltung liege kein Tauschgeschäft vor, da WIR-Geld den Charakter eines Zahlungsmittels habe.