E. Mit Schreiben vom 6. Juni 2020 hat die Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ (Vertreter), Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) eingereicht und beantragt, den steuerbaren Grundstückgewinn von CHF 866'400.-- auf CHF 378'100.-- zu reduzieren. Der Vertreter begründet dies unter Berufung auf das Bundesgericht zusammengefasst damit, dass WIR-Geld nicht Geld im Rechtssinn sei, sondern eine Forderung besonderer Art darstelle. Es handle sich deshalb um ein eigentliches Tauschgeschäft. Der Verkehrswert von WIR-Geld liege unter dem Nominalwert.