C. Dagegen erhob die Rekurrentin am 3. September 2019 Einsprache. Sie beantragte, bei der Berechnung des Grundstückgewinns der Zahlung von CHF 1'550'000.-- in WIR-Geld mit einem Einschlag Rechnung zu tragen. D. Mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020 wurde die Einsprache abgewiesen, was die Steuerverwaltung zusammengefasst damit begründete, dass bei einer Bezahlung des Kaufpreises einer Liegenschaft in WIR-Geld immer der Nominalwert massgebend sei.