Dies umso mehr als die (finanzielle) Situation im Vorjahr bereits ähnlich unklar gewesen ist und er bereits damals keine massgeblichen Beweismittel eingereicht hatte. Deshalb rechtfertigt es sich dem Rekurrenten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 200 Abs. 2 StG und Art. 144 Abs. 2 DBG). Weil der Rekurrent im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist und weil keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).