Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Die für die teilweise Gutheissung massgeblichen Beweismittel hat der Rekurrent jedoch erst im Rekurs- und Beschwerdeverfahren eingereicht, obwohl ihn die Steuerverwaltung im Veranlagungs- sowie im Einspracheverfahren mehrmals Gelegenheit zur Einreichung gegeben hat. Dies umso mehr als die (finanzielle) Situation im Vorjahr bereits ähnlich unklar gewesen ist und er bereits damals keine massgeblichen Beweismittel eingereicht hatte.