6. Die Steuerrekurskommission ist daher der Auffassung, dass zu Gunsten des Rekurrenten ausschliesslich die von E.________ bzw. der F.________ GmbH übernommenen und belegten Kosten von insgesamt CHF 23'000.-- in der Vermögensvergleichsberechnung zu berücksichtigen sind. Für die restliche Differenz in der Vermögensvergleichsberechnung konnte der Rekurrent – wie bereits dargelegt – dagegen keine stichhaltigen Beweise vorlegen. Vielmehr muss bei dieser lückenhaften Aktenlage angenommen werden, dass trotz der teilweise belegten Unterstützung von E.________ bzw. der F.________ GmbH Einkommen geflossen sein muss.