5.2.2 Es kann jedoch immerhin darauf hingewiesen werden, dass mit Ablauf von zehn Jahren alle Forderungen verjähren, für die das Bundeszivilrecht nichts anderes bestimmt (Art. 127 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR, SR 220]). Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren beispielsweise Forderungen für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen (Art. 128 Ziff. 1 OR) und mit zwei Jahren verjähren Forderungen aus dem Versicherungsvertrag (Art. 46 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag [Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1]).