Dies kann von der Steuerrekurskommission jedoch nicht nachgeprüft werden, da nicht feststellbar ist, ob es sich überhaupt um verjährbare Forderungen gehandelt hat und ob die jeweilige Verjährungsfrist tatsächlich abgelaufen ist. Es fehlt vorliegend eine – von der Steuerverwaltung zu Recht eingeforderte – detaillierte Aufstellung der deklarierten offenen Rechnungen, woraus der jeweilige Gläubiger, der Schuldgrund (z.B. Darlehen, Kaufvertrag) und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung ersichtlich sind. Ohne diese Angaben kann der Eintritt der Verjährung nicht überprüft werden.