Er wiederholt vielmehr immer wieder, dass er diese Schulden nicht mehr in der Steuererklärung pro 2018 deklariert habe, da einige Schulden verjährt seien und somit nicht mehr eingefordert werden könnten (vgl. etwa Re- kurs- und Beschwerdeschreiben vom 5.6.2020, S. 1). Dies kann von der Steuerrekurskommission jedoch nicht nachgeprüft werden, da nicht feststellbar ist, ob es sich überhaupt um verjährbare Forderungen gehandelt hat und ob die jeweilige Verjährungsfrist tatsächlich abgelaufen ist.