Auch ist anzunehmen, dass der Rekurrent als Drittperson der alleinigen Beteiligungsinhaberin der F.________ GmbH E.________ (sie hält alle Stammanteile der GmbH) nahesteht. Eine allfällige geldwerte Leistung ist vorliegend jedoch nicht weiter zu prüfen, da sich die Steuerrekurskommision im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf die Überprüfung der angefochtenen Einspracheentscheide beschränkt. Mithin gilt es zu Gunsten des Rekurrenten als belegt, dass E.________ (wenn auch über ihre F.________ GmbH) im Jahr 2018 im Zusammenhang mit den Hypothekarzinsen CHF 16'000.-- übernommen hat. Dies umso mehr, als aus der Zinssatzanzeige des Kontos Nr. ________ (Teilhypothek) vom 31. Oktober 2019 (pag.