Beilagen zum Rekurs und Beschwerdeschreiben vom 5.6.2020 bzw. Schreiben des Rekurrenten vom 26.6.2020). Da die beiden Bestätigungsschreiben jedoch erst im Rahmen des vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahrens erstellt worden sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese bloss aus Gefälligkeit erfolgt sind, weshalb diesen nur geringer Beweiswert zukommen. Allerdings hat E.________ dem Rekurrenten mit dem zweiten Bestätigungsschreiben vom 24. Juni 2020 zum Nachweis der Übernahme der Kosten (im Jahr 2018: CHF 40'000.--) Kontoauszüge drei verschiedener Konten, diverse Transaktionsdetails und Rechnungen eingereicht.