Der Steuerrekurskommission liegen als Beweis für die übernommenen Kosten jedoch immerhin zwei Bestätigungsschreiben vor, worin E.________ tatsächlich bestätigt, sämtliche Kosten des Rekurrenten (inkl. alle Kosten seiner Liegenschaft an der C.________) seit (Beginn) der IV-Abklärung übernommen zu haben (vgl. Schreiben von E.________ vom 3.6.2020 und 24.6.2020; Beilagen zum Rekurs und Beschwerdeschreiben vom 5.6.2020 bzw. Schreiben des Rekurrenten vom 26.6.2020).