Ferner habe es sich bei der in der Vermögensvergleichsberechnung berücksichtigten Schuldenabnahme von CHF 60'000.-- (CHF 840'000.-- [Schulden 2017; pag. 60] minus CHF 780'000.-- [Schulden 2018; pag. 28]) nicht um eine Schuldenrückzahlung, sondern um verjährte Schulden gehandelt, die er nicht mehr in seiner Steuererklärung pro 2018 deklariert habe.