O., N. 24 zu Art. 130 DBG mit Hinweisen). 5. Der Rekurrent macht geltend, dass die Einkommensaufrechnung von CHF 100'000.-- nicht gerechtfertigt sei, da er im Jahr 2018 kein Einkommen erzielte habe. Damit bringt er letztlich zum Ausdruck, dass er die Schätzung der Steuerverwaltung insgesamt in Zweifel zieht. Aufgrund der festgelegten Einschränkung der Einsprachegründe (Art. 191 Abs. 3 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG) reicht es indessen nicht aus, blosse Bedenken gegenüber der Schätzung vorzubringen. Vielmehr hat der Rekurrent nachzuweisen, inwiefern die (partielle)