Es obliegt daher dem Rekurrenten den Gegenbeweis zu erbringen und die Berechtigung der Aufrechnung zu entkräften. Wird dieser nicht erbracht, so ist nach der allgemeinen Beweislastregel wegen Beweislosigkeit zu Ungunsten des Rekurrenten zu entscheiden. Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung hat die Veranlagungsbehörde zu beurteilen, ob sich die feststellungsbedürftigen Tatsachen verwirklicht haben oder nicht. Dabei hat sie sich vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung leiten zu lassen.