4. Vorliegend blieben die für die Steuerfaktoren massgebenden Tatsachen der Steuerverwaltung im Einspracheverfahren pro 2018 weiterhin (teilweise) unbekannt und ermöglichten keine von Ungewissheiten freie Ermittlung des steuerbaren Einkommens. Dies, obwohl der Rekurrent – wie bereits im Veranlagungsverfahren – mehrmals aufgefordert wurde, der Steuerverwaltung fehlende Belege einzureichen (pag. 11, 20 f.). Zusätzlich wurde er zu einer persönlichen Besprechung eingeladen (pag.