3.2 Nach der im Steuerrecht allgemein geltenden Beweislastregel obliegt der Nachweis für steuermindernd geltend gemachte Abzüge der steuerpflichtigen Person (BGE 133 II 153 E. 4.3; BGer 2C_154/2009 vom 28.9.2009, E. 5.2, mit Hinweisen). Sie muss die Richtigkeit der Angaben in der Steuererklärung oder der später vorgebrachten Ergänzungen zur Steuererklärung beweisen. Allerdings kann von ihr nicht verlangt werden, dass sie eine negative Tatsache beweist, wie beispielsweise, dass sie neben den deklarierten Einkommen keine weiteren Einkünfte erzielt hat. Vielmehr obliegt es der Steuerbehörde zu beweisen, dass weitere, bisher nicht angegebene Einkünfte erzielt worden sind.