3.1 Die Steuerverwaltung berücksichtigt bei der Vermögensvergleichsberechnung von Amtes wegen alle Unterlagen, die ihr zur Verfügung stehen, um den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe zu kommen. Es ist jedoch Sache der steuerpflichtigen Person, die erforderlichen Unterlagen beizubringen. Aus der gesetzlichen Mitwirkungspflicht im Steuerveranlagungs- und Steuerjustizverfahren (Art. 167 StG bzw. Art. 126 DBG) ergibt sich, dass es nicht Aufgabe der entscheidenden Behörde ist, sich Unterlagen zu beschaffen, welche die Betroffenen selber besser erhältlich machen können.