Dies wird in der Praxis mit Hilfe der sogenannten Vermögensvergleichsberechnung festgestellt. Dabei wird untersucht, ob das in der Steuererklärung deklarierte Einkommen ausreicht, um unter Berücksichtigung der Vermögensveränderung gegenüber dem Vorjahr den geschätzten Lebens- und Privataufwand zu decken (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 70 f. zu Art. 130 DBG). Wenn dies nicht der Fall ist, wird das Einkommen um einen entsprechenden Ermessenszuschlag erhöht. Der Lebensaufwand ist nach dem beruflichen und gesellschaftlichen Stand der steuerpflichtigen Person zu bestimmen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 71 zu Art.