-4- Steuerverwaltung kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen (Art. 174 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG). Eine solche Ermessensveranlagung wird beispielsweise vorgenommen, wenn das deklarierte und belegte steuerbare Einkommen in nicht erklärbarer Weise niedriger ist als der Aufwand der daraus lebenden Personen (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 42 zu Art. 130 DBG). Dies wird in der Praxis mit Hilfe der sogenannten Vermögensvergleichsberechnung festgestellt.