Anlass zu einer Ermessensveranlagung bietet jede nicht zu beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt, welche es der Veranlagungsbehörde verunmöglicht, die Steuerfaktoren oder Teile davon einwandfrei zu ermitteln. Die Ungewissheit über den massgebenden Sachverhalt kann, muss aber nicht auf einer Nicht- bzw. Schlechterfüllung von Verfahrenspflichten beruhen (VGE 100 2014 119/120 vom 30.10.2014, E. 2.2, mit Hinweisen). Die Ermessensveranlagung erstreckt sich dabei lediglich auf jene Steuerfaktoren oder Teile davon, die von den ungewissen tatsächlichen Verhältnissen betroffen sind (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [