D. Die Steuerverwaltung hat sich mit Schreiben vom 15. Juli 2020 vernehmen lassen. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. In ihrer Begründung führt sie zusammengefasst aus, dass grosse Zweifel an der "Einkommenslosigkeit" des Rekurrenten beständen. Neben dem fehlenden Nachweis über die Finanzierung der Lebenshaltungskosten stehe die Vermutung im Raum, dass auch im fraglichen Jahr 2018 mehrere Fahrzeuge und Motorräder, die nicht als Vermögenswerte deklariert worden seien, auf den Rekurrenten eingelöst gewesen seien. Bei bescheidenen bzw. knappen Finanzen werfe zudem die (Nicht-)Nutzung der eigenen Liegenschaft Fragen auf.