B. Gegen die Veranlagungsverfügungen vom 5. November 2019 erhob der Rekurrent am 11. November 2019 Einsprachen. Er führte aus, er habe bereits mehrmals schriftlich mitgeteilt, dass er weder Krankentaggeld noch anderes Einkommen erhalten habe, weshalb er keine Belege einreichen könne. Auch sei das IV-Verfahren noch hängig. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 und 21. Januar 2020 forderte die Steuerverwaltung den Rekurrenten auf, den Nachweis der Finanzierung der Lebenshaltungskosten für das Jahr 2018, die detaillierte Aufstellung der deklarierten offenen Rechnungen von CHF 120'000.-- sowie den Nachweis bzw. die Aufstellung über die verjährten Rechnungen einzureichen.