100 20 195 200 20 153 Gemeinde: B.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 4.1.2021 PKA/JRO/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 8. Dezember 2020 Es wirken mit: der hauptamtliche Richter Kästli, die Fachrichter Kaiser und Steiner sowie Röthlisberger als Gerichtsschreiber In der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2018 hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. Der 1973 geborene und ledige A.________ (Rekurrent) ist Alleineigentümer der Liegen- schaft C.________ Gbbl. Nr. ________ und hat insgesamt vier Kinder aus zwei Beziehungen (u.a. zwei mit der in D.________ wohnhaften E.________ [ZPV-Nr. ________]). In seiner Steu- ererklärung für das Jahr 2018 deklarierte er auf dem Formular 2 keine Einkünfte. Am 5. Novem- ber 2019 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), den Rekurrenten für das Steuerjahr 2018 in Abweichung von dessen Selbstdeklaration auf ein steuerbares Einkommen von CHF 96'500.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. von CHF 107'900.-- bei der direkten Bundessteuer. Die Abweichung beruhte im Wesentlichen auf einer Einkommensaufrechnung von CHF 100'000.--, welche sich aus einer Vergleichsberech- nung von Vermögensentwicklung und Lebensaufwand ergab, da trotz Belegeinforderung keine entsprechenden Unterlagen eingereicht wurden. B. Gegen die Veranlagungsverfügungen vom 5. November 2019 erhob der Rekurrent am 11. November 2019 Einsprachen. Er führte aus, er habe bereits mehrmals schriftlich mitgeteilt, dass er weder Krankentaggeld noch anderes Einkommen erhalten habe, weshalb er keine Be- lege einreichen könne. Auch sei das IV-Verfahren noch hängig. Mit Schreiben vom 11. Dezem- ber 2019 und 21. Januar 2020 forderte die Steuerverwaltung den Rekurrenten auf, den Nach- weis der Finanzierung der Lebenshaltungskosten für das Jahr 2018, die detaillierte Aufstellung der deklarierten offenen Rechnungen von CHF 120'000.-- sowie den Nachweis bzw. die Aufstel- lung über die verjährten Rechnungen einzureichen. Der Rekurrent reichte eine Aufstellung vom 21. Januar 2020 ein, worin jährlich fällige Rechnungen in der Höhe von rund CHF 40'000.-- auf- gelistet waren, es fehlten jedoch weiterhin Unterlagen für eine plausible Finanzierung. Mit Schreiben vom 4. März 2020 wurde der Rekurrent zu einer persönlichen Be- sprechung mit der Steuerverwaltung eingeladen. Hierbei hätte er die Gelegenheit gehabt, die Schuldenrückzahlung von CHF 60'000.--, die Bezahlung der Hypothekarzinsen, Grundstückkos- ten, Krankenkassenprämien sowie Lebenshaltungskosten nachzuweisen, die mit CHF Null de- klariertem Einkommen nicht finanziert werden konnten. Diese Möglichkeit nahm der Rekurrent nicht wahr. Dies mit der Begründung, dass er zu den Risikopatienten für das Coronavirus gehö- re. Mit E-Mail vom 22. April 2020 reichte er eine Zinssatzanzeige der UBS vom 31. Oktober 2019 ein. Da auch im Einspracheverfahren trotz mehrmaligen Aufforderungen die geforderten Nachweise nicht eingereicht wurden, wurden die Einsprachen letztlich mit Einspracheentschei- den vom 9. Juni 2020 von der Steuerverwaltung abgewiesen. Hierbei führte die Steuerverwal- tung aus, dass die eingereichte Zinssatzanzeige vom 31. Oktober 2019 nicht als Beweismittel diene, dass E.________ alles bezahlt habe. -2- C. Gegen die Einspracheentscheide hat der Rekurrent mit Eingabe vom 5. Juni 2020, er- gänzt mit Schreiben vom 26. Juni 2020, bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und sinngemäss Beschwerde erhoben und beantragt darin, die Einspracheentscheide seien aufzuheben und das Einkommen auf CHF Null festzusetzen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er kein Einkommen habe, da er sich in ei- ner IV-Abklärung befinde. Ohne Einkommen könne er keine Einkommensbelege einreichen und auch keine Steuern in der Höhe von CHF 23'000.-- bezahlen. Sämtliche Kosten (Hypothek, Versicherungen, Unterhalt etc.) im Zusammenhang mit seiner Liegenschaft C.________ Gbbl. Nr. ________ werde von E.________ bezahlt, weshalb er ihr gegenüber immer mehr Schulden anhäufe. Die Schulden von CHF 60'000.-- habe er nicht mehr in der Steuererklärung deklariert, da einige verjährt seien und somit nicht mehr eingefordert werden könnten und nicht, wie die Steuerverwaltung meine, zurückbezahlt worden seien. Er hat überdies zwei Zahlungsbestäti- gungen von E.________ vom 3. Juni 2020 und 24. Juni 2020 sowie diverse Kontoauszüge und Rechnungen eingereicht. D. Die Steuerverwaltung hat sich mit Schreiben vom 15. Juli 2020 vernehmen lassen. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. In ihrer Begründung führt sie zusammengefasst aus, dass grosse Zweifel an der "Einkommenslosigkeit" des Rekurrenten beständen. Neben dem fehlenden Nachweis über die Finanzierung der Lebenshaltungskosten stehe die Vermutung im Raum, dass auch im fraglichen Jahr 2018 mehrere Fahrzeuge und Mo- torräder, die nicht als Vermögenswerte deklariert worden seien, auf den Rekurrenten eingelöst gewesen seien. Bei bescheidenen bzw. knappen Finanzen werfe zudem die (Nicht-)Nutzung der eigenen Liegenschaft Fragen auf. Selbstverständlich sei es jedem Bürger selber überlas- sen, wie er seine Vermögenswerte nutze. Entscheidend und in diesem Fall zu beurteilen sei die steuerliche Einkommens- und Vermögensdeklaration und deren Finanzierung. Die erhaltenen Antworten dienten nicht der Transparenz, sondern bestätigten die fehlenden Informationen durch den Rekurrenten. E. Der Rekurrent hat Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen, wovon er mit Schrei- ben vom 23. Juli 2020 Gebrauch gemacht hat. F. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die Ausführungen in den verschiedenen Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid we- sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. -3- Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durch- gedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Streitig ist vorliegend die durch die Steuerverwaltung vorgenommene ermessensweise Aufrechnung des steuerbaren Einkommens des Rekurrenten von CHF 100'000.--. 3. Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt wer- den, so nimmt die kantonale Steuerverwaltung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermes- sen vor (Art. 174 Abs. 2 Satz 1 StG; Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG). Anlass zu einer Ermessens- veranlagung bietet jede nicht zu beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt, welche es der Ver- anlagungsbehörde verunmöglicht, die Steuerfaktoren oder Teile davon einwandfrei zu ermitteln. Die Ungewissheit über den massgebenden Sachverhalt kann, muss aber nicht auf einer Nicht- bzw. Schlechterfüllung von Verfahrenspflichten beruhen (VGE 100 2014 119/120 vom 30.10.2014, E. 2.2, mit Hinweisen). Die Ermessensveranlagung erstreckt sich dabei lediglich auf jene Steuerfaktoren oder Teile davon, die von den ungewissen tatsächlichen Verhältnissen betroffen sind (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundes- gesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 50 zu Art. 130 DBG). Ferner besteht sie in einer Schätzung der Steuerfaktoren oder einzelner Einkommensbestandteile und beruht auf einer Sachverhaltsfeststellung durch Wahrscheinlichkeitsschluss. Ziel der ermes- sensweisen Schätzung ist die bestmögliche Annährung an den wirklichen Sachverhalt (VGE 100 2014 119/120 vom 30.10.2014, E. 2.3, mit Hinweisen). Die kantonale -4- Steuerverwaltung kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen (Art. 174 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG). Eine solche Ermessensveranlagung wird beispielsweise vorgenommen, wenn das deklarierte und belegte steuerbare Einkommen in nicht erklärbarer Weise niedriger ist als der Aufwand der daraus lebenden Personen (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 42 zu Art. 130 DBG). Dies wird in der Praxis mit Hilfe der sogenannten Vermögensvergleichsberechnung festgestellt. Dabei wird un- tersucht, ob das in der Steuererklärung deklarierte Einkommen ausreicht, um unter Berücksich- tigung der Vermögensveränderung gegenüber dem Vorjahr den geschätzten Lebens- und Pri- vataufwand zu decken (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 70 f. zu Art. 130 DBG). Wenn dies nicht der Fall ist, wird das Einkommen um einen entsprechenden Ermessenszuschlag erhöht. Der Lebensaufwand ist nach dem berufli- chen und gesellschaftlichen Stand der steuerpflichtigen Person zu bestimmen (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 71 zu Art. 130 DBG). Allerdings steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis offen, dass sie besonders sparsam gelebt oder ihren Lebensunterhalt durch Vermögensverzehr oder steuerfreie Einkünfte bestritten hat (VGE 100 2013 363/364 vom 22.12.2014, E. 2.3; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 71 zu Art. 130 DBG). 3.1 Die Steuerverwaltung berücksichtigt bei der Vermögensvergleichsberechnung von Amtes wegen alle Unterlagen, die ihr zur Verfügung stehen, um den tatsächlichen Verhältnissen mög- lichst nahe zu kommen. Es ist jedoch Sache der steuerpflichtigen Person, die erforderlichen Unterlagen beizubringen. Aus der gesetzlichen Mitwirkungspflicht im Steuerveranlagungs- und Steuerjustizverfahren (Art. 167 StG bzw. Art. 126 DBG) ergibt sich, dass es nicht Aufgabe der entscheidenden Behörde ist, sich Unterlagen zu beschaffen, welche die Betroffenen selber besser erhältlich machen können. Die steuerpflichtige Person ist für die Richtigkeit ihrer Selbst- schatzung somit beweispflichtig (vgl. VGE 22939 vom 11.12.2007, E. 2.2, nicht publiziert; VGE 22060 vom 27.4.2005, E. 4.1, mit weiteren Hinweisen, nicht publiziert). Bei der Ermes- sensveranlagung ist weiter von Bedeutung, dass sie nur eingeschränkt, wegen offensichtlicher Unrichtigkeit, angefochten werden kann (Art. 191 Abs. 3 und 5 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG). Diese gegenüber der Einsprache im ordentlichen Verfahren qualifizierte Anforderung folgt aus der besonderen Natur der Ermessensveranlagung. Weil sich der betragsmässige Umfang der zu bestimmenden Steuerfaktoren nicht feststellen lässt, ist er zu schätzen. Die Schätzung be- ruht notwendigerweise auf Annahmen und Vermutungen. Weil die Ermessensveranlagung des- halb zwangsläufig gewisse Ungenauigkeiten aufweist, ist die Möglichkeit, sie anzufechten, ent- sprechend eingeschränkt. Mithilfe eines umfassenden Unrichtigkeitsnachweises hat die steuer- pflichtige Person die bestehende Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts zu beseitigen. Blosse Teilnachweise genügen nicht. In der Begründung der Einsprache ist daher der Sachver- halt in substanziierter Weise darzulegen, und es sind die Beweismittel für diese -5- Sachverhaltsdarstellung zu nennen. Es reicht nicht aus, die Einschätzung in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen (VGE 100 2014 119/120 vom 30.10.2014, E. 2.4, mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig ist eine Ermessensveranlagung dann, wenn sie an einem in die Augen springenden, qualifizierten Fehler leidet. Dies ist der Fall, wenn bei der Schätzung ein wesentlicher erwägenswerter Ge- sichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt worden ist oder wenn die Schätzung sachlich nicht begründbar, insbesondere erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich auf sach- widrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst mit den aktenkun- digen Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht ver- einbar ist. Offensichtlich unrichtig ist demzufolge eine Schätzung, welche auf missbräuchlicher Ausfüllung des Schätzungsspielraums beruht, d.h. willkürlich ist (vgl. VGE 22641-22644 vom 11.7.2007, in BVR 2008 S. 181 ff. E. 4.3, mit weiteren Hinweisen). 3.2 Nach der im Steuerrecht allgemein geltenden Beweislastregel obliegt der Nachweis für steuermindernd geltend gemachte Abzüge der steuerpflichtigen Person (BGE 133 II 153 E. 4.3; BGer 2C_154/2009 vom 28.9.2009, E. 5.2, mit Hinweisen). Sie muss die Richtigkeit der Anga- ben in der Steuererklärung oder der später vorgebrachten Ergänzungen zur Steuererklärung beweisen. Allerdings kann von ihr nicht verlangt werden, dass sie eine negative Tatsache be- weist, wie beispielsweise, dass sie neben den deklarierten Einkommen keine weiteren Einkünf- te erzielt hat. Vielmehr obliegt es der Steuerbehörde zu beweisen, dass weitere, bisher nicht angegebene Einkünfte erzielt worden sind. Wenn die von der Steuerbehörde erhobenen Be- weise genügende Indizien für das Vorhandensein von zusätzlichen Einkommenselementen er- geben, liegt es erneut an der steuerpflichtigen Person, ihre diesbezüglichen Vorbringen und Erklärungen nachzuweisen, und sie trägt die Beweislast für die entsprechenden behaupteten steueraufhebenden Tatsachen (BGer 2C_1201/2012 vom 16.5.2013, E. 4.6, mit Hinweisen). 4. Vorliegend blieben die für die Steuerfaktoren massgebenden Tatsachen der Steuerver- waltung im Einspracheverfahren pro 2018 weiterhin (teilweise) unbekannt und ermöglichten keine von Ungewissheiten freie Ermittlung des steuerbaren Einkommens. Dies, obwohl der Re- kurrent – wie bereits im Veranlagungsverfahren – mehrmals aufgefordert wurde, der Steuer- verwaltung fehlende Belege einzureichen (pag. 11, 20 f.). Zusätzlich wurde er zu einer persönli- chen Besprechung eingeladen (pag. 16). Der Rekurrent reichte jedoch keine der geforderten Unterlagen bzw. u.a. keinen Nachweis der Finanzierung der Lebenshaltungskosten für das Jahr 2018, keine detaillierte Aufstellung der deklarierten offenen Rechnungen von CHF 120'000.-- sowie keinen Nachweis bzw. keine Aufstellung über die verjährten Rechnungen ein. Auch nahm er mit der Begründung, dass er ein Risikopatient für Coronavirus sei, die Be- sprechung bei der Steuerverwaltung nicht wahr. Demzufolge bestätigte die Steuerverwaltung -6- das in den Veranlagungsverfügungen pro 2018 aufgerechnete Einkommen in der Höhe von CHF 100'000.-- (pag. 28 ff.) in den Einspracheentscheiden pro 2018 (pag. 6 ff.). Diese Einkom- mensaufrechnung beruhte auf eine von der Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren erstell- te Vermögensvergleichsberechnung (pag. 35 f.). Dabei berechnete sie gestützt auf die definitive Veranlagung pro 2017 und die Steuererklärung für das Jahr 2018 die Veränderungen im Rein- vermögen und addierte zu diesem Saldo das Reineinkommen, die Eigenmiete, die Differenz "Versicherungsprämien zu Abzug" sowie die im Steuerjahr bezahlten Steuern. Im Ergebnis er- gab dies den Privatverbrauch für ein Jahr (CHF 81'253.--). Zu diesem Privatverbrauch rechnete die Steuerverwaltung die Privatauslagen (CHF 16'366.--) hinzu. Unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten gemäss den Angaben des Bundesamts für Statistik und weitere Ausla- gen (Verkehrsausgaben und Krankheitskosten) ergab der Berechnungsvorgang einen unbe- gründeten Fehlbetrag von letztlich rund CHF 97'619.--. In der Vernehmlassung der Steuerver- waltung vom 15. Juli 2020 (S. 2) hat die Steuerverwaltung einen unbegründeten Fehlbetrag von leicht höheren CHF 99'783.-- berechnet. Dieser Fehlbetrag von rund CHF 100'000.-- zeigt auf, wie viele Mittel dem Rekurrenten im Steuerjahr 2018 hätten zur Verfügung stehen müssen, da- mit die Vermögenszunahme und sämtliche Auslagen gedeckt wären. Mit der Vergleichsberech- nung von Vermögensentwicklung und Lebensaufwand hat die Steuerverwaltung somit den Be- weis dafür erbracht, dass Einkommen geflossen sein muss. Es obliegt daher dem Rekurrenten den Gegenbeweis zu erbringen und die Berechtigung der Aufrechnung zu entkräften. Wird die- ser nicht erbracht, so ist nach der allgemeinen Beweislastregel wegen Beweislosigkeit zu Un- gunsten des Rekurrenten zu entscheiden. Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung hat die Ver- anlagungsbehörde zu beurteilen, ob sich die feststellungsbedürftigen Tatsachen verwirklicht haben oder nicht. Dabei hat sie sich vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung leiten zu las- sen. Die Behörde darf und muss aufgrund ihrer frei gebildeten Überzeugung ohne Bindung an formale Beweisregeln darüber befinden, ob eine Tatsache als verwirklicht oder nicht verwirklicht zu betrachten ist. Diese Überzeugung bildet sich unter Berücksichtigung aller durch die Unter- suchung und Beweiserhebung zutage getretenen Umstände aufgrund der Erfahrung. Sie braucht nicht in einer absoluten Gewissheit zu bestehen, die jede andere Möglichkeit aussch- liesst. Es genügt, wenn sie von der Lebenserfahrung und Vernunft getragen und auf sachliche Gründe abgestützt ist (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 24 zu Art. 130 DBG mit Hinweisen). 5. Der Rekurrent macht geltend, dass die Einkommensaufrechnung von CHF 100'000.-- nicht gerechtfertigt sei, da er im Jahr 2018 kein Einkommen erzielte habe. Damit bringt er letzt- lich zum Ausdruck, dass er die Schätzung der Steuerverwaltung insgesamt in Zweifel zieht. Aufgrund der festgelegten Einschränkung der Einsprachegründe (Art. 191 Abs. 3 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG) reicht es indessen nicht aus, blosse Bedenken gegenüber der Schätzung vorzubringen. Vielmehr hat der Rekurrent nachzuweisen, inwiefern die (partielle) -7- Ermessensveranlagung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht (VGE 22924/22925 vom 28.11.2007, E. 3.2, nicht publiziert). Die Vermögensvergleichsberechnung an sich wird vom Rekurrenten zwar weder in den Verfahren vor der Steuerverwaltung noch im vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahren bestritten. Er erklärt den Fehlbetrag von CHF 100'000.-- jedoch damit, dass E.________ seit seiner IV-Abklärung sämtliche (jährlichen) Kosten (in- kl. Lebenshaltungskosten und Kosten seiner Liegenschaft) bzw. Rechnungen in der Höhe von rund CHF 40'000.-- übernommen habe (vgl. Aufstellung des Rekurrenten vom 21.1.2020; pag. 19): Rechnung in CHF Haus C.________ Hypothek 14'000 GVB 531 C.________ Gemeinde 1'755 C.________ Gemeinde 1'183 BKW inkl. Wärmepumpe 3'652 Versicherung 693 Krankenkasse 5'999 Lebensunterhalt 10'200 Vier Kinder 2'400 Total jährliche Rechnungen 40'413 Ferner habe es sich bei der in der Vermögensvergleichsberechnung berücksichtigten Schulden- abnahme von CHF 60'000.-- (CHF 840'000.-- [Schulden 2017; pag. 60] minus CHF 780'000.-- [Schulden 2018; pag. 28]) nicht um eine Schuldenrückzahlung, sondern um verjährte Schulden gehandelt, die er nicht mehr in seiner Steuererklärung pro 2018 deklariert habe. 5.1 Die Behauptung des Rekurrenten, dass E.________ sämtliche (jährlichen) Kosten in der Höhe von mehreren CHF 10'000.-- – auch jene im hier interessierenden Steuerjahr 2018 (CHF 40'000.--) – (einfach so) übernimmt, ist vorab wenig überzeugend und als lebensfremd zu bezeichnen. Dies umso mehr, als ihre Einkommensverhältnisse 2018 aufzeigen, dass es ihr gar nicht möglich gewesen wäre, einen Betrag von CHF 40'000.-- aus ihrem laufenden Einkommen zu finanzieren. Auch ist unklar, wie diese angeblichen Leistungen zu qualifizieren wären. Aus den Akten geht hervor, dass sowohl der Rekurrent als auch E.________ bei diesen Leistungen nicht von steuerfreien Unterstützungsleistungen (Art. 29 Bst. d StG; Art. 24 Bst. d DBG) ausge- hen. Jedenfalls haben weder der Rekurrent noch E.________ dies so in ihren jeweiligen Steu- ererklärungen pro 2018 deklariert. Der Rekurrent deutet vielmehr an, dass es sich bei den Leis- tungen sinngemäss um eine jährlich erhöhende Darlehensschuld handeln soll (pag. 9). Hierfür spricht, dass er in den Vorjahren 2015 bis 2017 jeweils unter dem Titel "div. offene Rechnun- gen" einen Schuldbetrag von CHF 65'000.-- (2015), CHF 54'000.-- (2016) und CHF 57'000.-- (2017) deklariert hat und diese im Jahr 2017 (pag. 76) mithin auf insgesamt CHF 176'000.-- angewachsen ist. Im hier interessierenden Jahr 2018 hat er allerdings keine weiteren "div. offe- nen Rechnungen" deklariert, was gegen eine jährlich erhöhende Darlehensschuld spricht. Dies, obwohl er behauptet, jedes Jahr Rechnungen in der Höhe von rund CHF 40'000.-- zahlen zu -8- müssen (pag. 19), die angeblich von E.________ übernommen werden, weshalb die Schuld jedes Jahr zunehme (pag. 9). Die "div. offenen Rechnungen" im Steuerjahr 2018 hat er aber bloss mit CHF 120'000.-- deklariert (pag. 50), was eine Schuldabnahme gegenüber dem Vorjahr von CHF 56'000.-- bedeutet. E.________ ihrerseits hat in ihrer Steuererklärung pro 2018 keine entsprechende Schuld bzw. den Rekurrenten nicht als Schuldner deklariert. Auch ist den vorlie- genden Akten keine Erklärung zu entnehmen, aus welchem Grund E.________ seit Jahren sämtliche Kosten des Rekurrenten übernehmen sollte. Es kann bloss festgestellt werden, dass die beiden gemäss Datenbank der Steuerverwaltung (NESKO) früher (2009 bis 2015) zusam- men in der Liegenschaft C.________ Gbbl. Nr. ________ gewohnt haben und E.________ gemäss Rekurrenten zwar die Mutter der zwei gemeinsamen Kinder ist, jedoch nicht (mehr) seine Lebenspartnerin (vgl. Stellungnahme des Rekurrenten vom 23.7.2020, S. 2). Der Steuer- rekurskommission liegen als Beweis für die übernommenen Kosten jedoch immerhin zwei Bestätigungsschreiben vor, worin E.________ tatsächlich bestätigt, sämtliche Kosten des Re- kurrenten (inkl. alle Kosten seiner Liegenschaft an der C.________) seit (Beginn) der IV-Abklärung übernommen zu haben (vgl. Schreiben von E.________ vom 3.6.2020 und 24.6.2020; Beilagen zum Rekurs und Beschwerdeschreiben vom 5.6.2020 bzw. Schreiben des Rekurrenten vom 26.6.2020). Da die beiden Bestätigungsschreiben jedoch erst im Rahmen des vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahrens erstellt worden sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese bloss aus Gefälligkeit erfolgt sind, weshalb diesen nur geringer Beweiswert zukommen. Allerdings hat E.________ dem Rekurrenten mit dem zweiten Bestätigungsschreiben vom 24. Juni 2020 zum Nachweis der Übernahme der Kosten (im Jahr 2018: CHF 40'000.--) Kontoauszüge drei verschiedener Konten, diverse Transaktions- details und Rechnungen eingereicht. 5.1.1 Der Kontoauszug des UBS-Kontos IBAN ________ lautend auf den Rekurrenten gibt die Kontobewegungen im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 wieder (vgl. Beila- gen zum Schreiben des Rekurrenten vom 26.6.2020). Daraus geht hervor, dass es sich bei den Schulden bei der UBS wohl um drei Teilhypotheken handelt (Nrn. ________). Eine davon (Nr. ________) ist am 17. August 2018 saldiert worden und von einer neuen Teilhypothek (Nr. ________) abgelöst worden. Dem Kontoauszug geht zudem hervor, dass auf diesem Konto die Hypothekarzinsen (inkl. Spesen, Preis- und Zinsabschlüsse etc.) mit insgesamt CHF 14'966.05 belastet worden sind und vier Gutschriften in der Höhe von CHF 16'000.-- (be- stehend aus Gutschriften von CHF 3'500.-- [27.3.2018], CHF 3'500.-- [6.6.2018], CHF 5'000.-- [14.9.2018] sowie CHF 4'000.-- [19.12.2018]) erfolgt sind. Für die vier Gutschriften liegen die entsprechenden Transaktionsdetails vor. Daraus lässt sich entnehmen, dass die Gutschriften vom 6. Juni 2018 und 14. September 2018 von der F.________ GmbH in D.________, mit dem Vermerk "Hypothek C.________ Juni 2018" bzw. "Hypothek 3. Quartal" und die Gutschrift vom -9- 19. Dezember 2018 von E.________ getätigt worden sind. Aus dem Transaktionsdetail bezüg- lich der Gutschrift vom 27. März 2018 geht zwar nicht hervor, wer die Einzahlung getätigt hat. Für die Steuerrekurskommission bestehen jedoch keine ernsthaften Zweifel, dass es sich hier- bei auch um E.________ gehandelt hat, welche diese Ausgleichszahlung vorgenommen hat. Hierbei ist zu präzisieren, dass E.________ diese Ausgleichszahlungen aufgrund ihrer finanziel- len Verhältnisse (E. 5.1 hiervor) nicht privat hat übernehmen können. Vielmehr werden wohl alle vier Gutschriften von der F.________ GmbH, bei der E.________ alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin ist (vgl. zentraler Firmenindex [Zefix], [abgerufen am 3.9.2020]), übernommen. Das Verhältnis zwischen dem Rekurrenten, E.________ und der F.________ GmbH bleibt hierbei undurchsichtig. Es fällt aber immerhin auf, dass die GmbH in der privaten Steuererklärung pro 2018 von E.________ mit keinem Wort erwähnt wird (u.a. keine Stammanteile und keine Dividenden deklariert). Auch stellt sich in Anwendung der Dreieckstheorie die Frage, ob allenfalls E.________ diese Leistungen zuzurechnen wären. Wenn ja, wären diese geldwerten Vorteile bei ihr als Ertrag aus beweglichem Vermögen und anschliessend beim Rekurrenten als unentgeltliche Zuwendung (Schenkungssteuer) zu besteu- ern. Erstellt ist nämlich, dass die F.________ GmbH dem Rekurrenten diverse geldwerte Leis- tungen ausgerichtet hat. Auch ist anzunehmen, dass der Rekurrent als Drittperson der alleini- gen Beteiligungsinhaberin der F.________ GmbH E.________ (sie hält alle Stammanteile der GmbH) nahesteht. Eine allfällige geldwerte Leistung ist vorliegend jedoch nicht weiter zu prüfen, da sich die Steuerrekurskommision im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf die Überprüfung der an- gefochtenen Einspracheentscheide beschränkt. Mithin gilt es zu Gunsten des Rekurrenten als belegt, dass E.________ (wenn auch über ihre F.________ GmbH) im Jahr 2018 im Zusam- menhang mit den Hypothekarzinsen CHF 16'000.-- übernommen hat. Dies umso mehr, als aus der Zinssatzanzeige des Kontos Nr. ________ (Teilhypothek) vom 31. Oktober 2019 (pag. 10) ergeht, dass dieses Konto sowohl auf den Rekurrenten als auch auf E.________ lautet und sie gemäss Rekurrenten für die Hypothekarschuld solidarisch haftet (vgl. Stellungnahme des Re- kurrenten vom 23.7.2020, S. 2). Dementsprechend ist zu Gunsten des Rekurrenten die Berech- tigung der Einkommensaufrechnung in der Höhe von CHF 16'000.-- entkräftet. 5.1.2 Als weiteres liegen einzelne Kopien des Kontoauszugs des PostFinance-Kontos IBAN ________ aus dem Jahr 2018 vor. Hierbei sind die Kontobewegungen mit Ausnahme von zehn Belastungen komplett abgedeckt worden. Für die zehn offengelegten Belastungen liegen die entsprechenden Rechnungen vor, die allesamt auf den Rekurrenten lauten sowie mit Betrag und Zahlungsempfänger auf dem Kontoauszug übereinstimmen: - 10 - Datum Zahlungsempfängerin in CHF Rechnung 30.08.2018 BKW Energie AG 913.00 Akontorechnung 1.7.-30.9.2018 16.10.2018 Visana AG 376.95 Prämienrechnung 1.11.-30.11.2018 16.10.2018 Visana AG 31.00 Leistungsabrechnung 16.10.2018 Visana AG 376.95 Prämienrechnung 1.12.-31.12.2018 09.11.2018 Visana AG 32.60 Leistungsabrechnung 19.12.2018 UBS Switzerland AG 1'183.30 Liegenschaft C.________: Wasser, Abwasser, Kehricht 19.12.2018 BKW Energie AG 913.00 Akontorechnung 1.10.-31.12.2018 19.12.2018 GVB 757.40 Jahresrechnung 2019 19.12.2018 UBS Switzerland AG 1'755.50 Liegenschaft C.________: Liegenschaftssteuer, Schwel- lentelle 19.12.2018 AXA Versicherungen AG 693.75 Gebäudeversicherung, Prämie für 2019 Total 7'033.45 Obwohl aus den Kopien des Kontoauszugs nicht hervorgeht, auf wen dieses Konto lautet. Die- ses jedoch gemäss Rekurrenten der F.________ GmbH gehört (vgl. Stellungnahme des Rekur- renten vom 23.7.2020, S. 2), – was für die Steuerrekurskommission aufgrund der vorliegenden Umstände wahrscheinlich ist –, kann der Rekurrent weitere von E.________ bzw. von ihrer F.________ GmbH übernommenen Kosten in der Höhe von CHF 7'033.45 belegen, was für den Rekurrenten zu einer weiteren Reduktion der Einkommensaufrechnung führt. 5.1.3 Schliesslich liegen noch einzelne Kopien des Kontoauszugs des PostFinance-Kontos IBAN ________ aus dem Jahr 2018 vor, das E.________ in ihrer Steuererklärung pro 2018 deklariert hat. Hier sind die Kontobewegungen nur teilweise ersichtlich, der Rest ist geschwärzt. Da anders als beim obgenannten Konto (vgl. E. 5.1.2 hiervor) es keine Hinweise gibt, dass es sich hier um übernommene Zahlungen vom Rekurrenten handeln könnte (insbesondere sind keine Rechnungen vorhanden, die auf den Rekurrenten lauten), erübrigt es sich diese Konto- bewegungen weiter zu prüfen. Hinzu kommt, dass E.________ privat die finanziellen Mittel hier- für fehlen. Von den jährlich geltend gemachten Kosten, die angeblich von E.________ über- nommen werden (rund CHF 40'000.--), hat der Rekurrent somit für das Steuerjahr 2018 einen Teil belegen können (CHF 16'000.-- [vgl. E. 5.1.1 hiervor] und CHF 7'033.45 [vgl. E. 5.1.2 hier- vor], ausmachend rund CHF 23'000.--). Das auch die weiteren Kosten (insbesondere die Le- benshaltungskosten) im Jahr 2018 tatsächlich von E.________ bzw. von ihrer F.________ GmbH übernommen worden sind, ist vom Rekurrenten nicht rechtsgenüglich belegt worden. 5.2 Bezüglich der Schuldenabnahme von CHF 60'000.-- ist sodann vorab zu präzisieren, dass sich diese aus der Abnahme "diverser offener Rechnungen" von CHF 56'000.-- (CHF 176'000.-- [2017; pag. 76] minus CHF 120'000.-- [2018: pag. 50]) sowie der Amortisationszahlung von CHF 4'000.-- für die Hypothek zusammensetzt. 5.2.1 Die Schuldabnahme "diverser offener Rechnungen" hat der Rekurrent mit der Verjährung der Schulden erklärt. Die Steuerverwaltung hat den Rekurrenten hierzu mehrmals aufgefordert, eine detaillierte Aufstellung der deklarierten offenen Rechnungen sowie den Nachweis bzw. - 11 - eine Aufstellung über die verjährten Rechnungen einzureichen. Diesen Aufforderungen ist der Rekurrent nicht nachgekommen. Auch im vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahren hat der Rekurrent keine entsprechenden Unterlagen eingereicht. Er wiederholt vielmehr immer wie- der, dass er diese Schulden nicht mehr in der Steuererklärung pro 2018 deklariert habe, da ei- nige Schulden verjährt seien und somit nicht mehr eingefordert werden könnten (vgl. etwa Re- kurs- und Beschwerdeschreiben vom 5.6.2020, S. 1). Dies kann von der Steuerrekurskommis- sion jedoch nicht nachgeprüft werden, da nicht feststellbar ist, ob es sich überhaupt um verjähr- bare Forderungen gehandelt hat und ob die jeweilige Verjährungsfrist tatsächlich abgelaufen ist. Es fehlt vorliegend eine – von der Steuerverwaltung zu Recht eingeforderte – detaillierte Auf- stellung der deklarierten offenen Rechnungen, woraus der jeweilige Gläubiger, der Schuldgrund (z.B. Darlehen, Kaufvertrag) und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung ersichtlich sind. Ohne diese Angaben kann der Eintritt der Verjährung nicht überprüft werden. 5.2.2 Es kann jedoch immerhin darauf hingewiesen werden, dass mit Ablauf von zehn Jahren alle Forderungen verjähren, für die das Bundeszivilrecht nichts anderes bestimmt (Art. 127 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR, SR 220]). Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren bei- spielsweise Forderungen für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leis- tungen (Art. 128 Ziff. 1 OR) und mit zwei Jahren verjähren Forderungen aus dem Versiche- rungsvertrag (Art. 46 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag [Versiche- rungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1]). Aufgrund der obgenannten Aufstellung vom 21. Ja- nuar 2020 (vgl. E. 5 hiervor) und den Ausführungen des Rekurrenten (vgl. etwa Schreiben des Rekurrenten vom 11.3.2020 und 2.5.2020; pag. 15 und 9) ist davon auszugehen, dass es sich bei den "diversen offenen Rechnungen" um Rechnungen handelt, die der Rekurrent nicht selber hat bezahlen können, sondern von einer Drittperson bzw. von E.________ bzw. von ihrer F.________ GmbH bezahlt worden sind, weshalb sich die Schulden jährlich vermehrt haben. Daraus folgt wiederum, dass solche Rechnungen gemäss Aufstellung vom 21. Januar 2020 höchstens aus dem Jahr 2015 stammen können, da bloss von (offenen) Rechnungen seit dem Jahr 2015 die Rede ist. Dies mit der Folge, dass im hier interessierenden Jahr 2018 ohnehin weder die zehn- noch die fünfjährige Verjährungsfrist abgelaufen sein kann. Anders sähe es höchstens bei der zweijährigen Verjährungsfrist aus. Hierfür fehlen jedoch – wie bereits ausge- führt – weitere Angaben und Belege. Aufgrund der Aktenlage finden sich somit keine Anhalts- punkte für eine Verjährung und der Rekurrent hat hierfür auch keine Nachweise eingereicht. Folglich ist die Steuerverwaltung zu Recht davon ausgegangen, dass Einkommen geflossen sein muss, mit welcher der Rekurrent die Schuldenrückzahlung in der Höhe von CHF 56'000.-- bezahlt hat. In den Akten liegen zwar zwei Bestätigungsschreiben vor (vgl. E. 5 hiervor), worin E.________ bestätigt, sämtliche Kosten des Rekurrenten seit der IV-Abklärung übernommen zu haben. In diesem Fall würde es sich letztlich jedoch wohl um (zinslose) Darlehen - 12 - handeln, die sich aufgrund der bezahlten Kosten jeweils entsprechend erhöhen. Hätte E.________ bzw. ihre F.________ GmbH tatsächlich auf die Darlehensrückzahlung von CHF 56'000.-- verzichtet, wofür es vorliegend keine Anzeichen gibt – wäre der Forderungsver- zicht als Schenkung zu qualifzieren und unterstände nicht der Einkommens-, sondern der Schenkungssteuer. Da über diese Schulden bzw. deren angeblichen Verjährung keine weiteren Angaben bestehen und das Verhältnis Rekurrent, E.________ und der F.________ GmbH oh- nehin weitgehend unklar ist, erübrigt es sich, darauf weiter einzugehen. 5.3 Zum Schluss ist noch festzustellen, dass jeglicher Beweis fehlt, dass E.________ bzw. ihre F.________ GmbH die Amortisationszahlung bzw. die Abzahlung/Tilgung der Hypothekar- schuld in der Höhe von CHF 4'000.-- für den Rekurrenten übernommen hat. Der Rekurrent hat es somit auch hier unterlassen, seine Behauptung mit entsprechenden Belegen zu dokumentie- ren. 6. Die Steuerrekurskommission ist daher der Auffassung, dass zu Gunsten des Rekurrenten ausschliesslich die von E.________ bzw. der F.________ GmbH übernommenen und belegten Kosten von insgesamt CHF 23'000.-- in der Vermögensvergleichsberechnung zu berücksichti- gen sind. Für die restliche Differenz in der Vermögensvergleichsberechnung konnte der Rekur- rent – wie bereits dargelegt – dagegen keine stichhaltigen Beweise vorlegen. Vielmehr muss bei dieser lückenhaften Aktenlage angenommen werden, dass trotz der teilweise belegten Un- terstützung von E.________ bzw. der F.________ GmbH Einkommen geflossen sein muss. Jedenfalls bestehen aufgrund der von der Steuerverwaltung nachfolgend festgestellten Unge- reimtheiten und Unklarheiten zusätzlich grosse Zweifel an der "Einkommenslosigkeit" des Re- kurrenten (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 13.7.2020, S. 3). Insbesondere ist die Situation der Liegenschaft des Rekurrenten an der C.________ in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung nicht nachvollziehbar. Offenbar wird die im Jahr 2008 erstellte Liegenschaft an der C.________ vom Rekurrenten wenig genutzt, da er mehrheitlich bei E.________ und den zwei gemeinsamen Kindern in D.________ wohnt. Der Rekurrent erklärt zwar, dass er ein Zimmer in D.________ habe, um schneller beim Arzt oder im Spital zu sein. Auch sei es für seinen Gesundheitszustand und seiner Psyche besser, wenn er nicht nur alleine (in seiner Lie- genschaft) an der C.________ wohne (vgl. Stellungnahme des Rekurrenten vom 23.7.2020, S. 1). Unter diesen Umständen und ohne deklariertes Einkommen stellt sich jedoch unweiger- lich die Frage, weshalb er die Liegenschaft mit einem (damaligen) amtlichen Wert von CHF 702'000.-- (pag. 54; bzw. CHF 998'300.-- gültig ab Steuerjahr 2020; vgl. Grundstück- Informationssystem des Kantons Bern [GRUDIS]), die er offenbar nur teilweise bewohnt hat, nicht vermietet oder sogar verkauft, um der Abhängigkeit von Dritten zu entgehen. Umso mehr als die Nachfrage nach solchen Objekten gemäss Gemeindeverwaltung C.________ offenbar - 13 - vorhanden ist (vgl. Telefonnotiz der Steuerverwaltung vom 10.7.2020; pag. 39a). Nebstdem hat eine Abklärung der Steuerverwaltung beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kan- tons Bern ergeben (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 15.7.2020, S. 3), dass auf den Rekurrenten vier Kontrollschilder eingelöst seien (Wechselschilder BE ________ [be- tr. VW LT35 und Mercedes-Benz A 45 AMG] und BE ________ [betr. Harley-Davidson FXDB und Ducati 1199 Panigale] sowie Kontrollschilder BE ________ [Mercedes-Benz GL 500] und BE ________ [Opel Agila]). Diese Vermögenswerte sind vom Rekurrenten jedoch weder in der Steuererklärung pro 2018 noch in den Steuererklärungen der Vorjahre deklariert worden. Der Rekurrent begründet dies damit (vgl. Stellungnahme des Rekurrenten vom 23.7.2020, S. 1), dass die Fahrzeuge und Motorräder bloss über ihn eingelöst seien, nicht aber ihm gehören würden. Weitere Ausführungen hierzu macht er nicht. Insbesondere werden die angeblichen Eigentümer dieser Fahrzeuge und Motorräder nicht genannt. Auch hier hat es der Rekurrent somit verpasst, die ganze Situation plausibel darzulegen. 7. Nach dem Gesagten entsprechen die von E.________ bzw. der F.________ GmbH über- nommenen und belegten Kosten von insgesamt CHF 23'000.-- gegenüber dem Einspracheent- scheid pro 2018 (CHF 100'000.--) einer Reduktion der Aufrechnung auf CHF 77'000.--. Der Re- kurs und die Beschwerde sind demnach teilweise gutzuheissen und der angefochtene Ent- scheid ist aufzuheben. Die Akten werden zur Neufestsetzung des steuerbaren Einkommens an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückgewiesen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent einen Anteil der gesamten Verfah- renskosten, einschliesslich eines Anteils allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungs- gebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Die für die teilweise Gutheissung massgeblichen Beweismittel hat der Rekurrent jedoch erst im Rekurs- und Beschwerdeverfahren eingereicht, obwohl ihn die Steuerverwaltung im Veranlagungs- sowie im Einspracheverfahren mehrmals Gelegenheit zur Einreichung gege- ben hat. Dies umso mehr als die (finanzielle) Situation im Vorjahr bereits ähnlich unklar gewe- sen ist und er bereits damals keine massgeblichen Beweismittel eingereicht hatte. Deshalb rechtfertigt es sich dem Rekurrenten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 200 Abs. 2 StG und Art. 144 Abs. 2 DBG). Weil der Rekurrent im vorliegenden Verfahren nicht ver- treten ist und weil keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). - 14 - Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Akten gehen zur Neufestsetzung des steuer- baren Einkommens zurück an die Steuerverwaltung des Kantons Bern. 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Akten gehen zur Neufestsetzung des steuerbaren Einkommens zurück an die Steuerverwaltung des Kantons Bern. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 1'000.--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. - 15 - 6. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Einwohnergemeinde C.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Der Richter Der Gerichtsschreiber Kästli Röthlisberger - 16 -