Dementsprechend rechtfertigt es sich vorliegend, dem Rekurrenten keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich als gegenstandslos abzuschreiben. Weil der Rekurrent im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist und weil keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). -8- Aus diesen Gründen wird erkannt: