5.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent grundsätzlich einen Anteil der gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 200 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann jedoch von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 200 Abs. 3 StG; Art. 144 Abs. 3 DBG). Vorliegend ist der Rekurrent an die Steuerrekurskommission gelangt, weil die Erlassbehörde bei ihrer Berechnung des Existenzminimums unbestrittenermassen einen falschen Betrag für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung eingesetzt hat. Dementsprechend rechtfertigt es sich vorliegend, dem Rekurrenten keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.