5.2.4 Weiter sind die unumgänglichen Berufsauslagen des Rekurrenten anzurechnen (Beilage 1 zum Kreisschreiben B1, Ziff. II/4). Die Fahrkosten für die Strecke von C.________ an seinen Arbeitsort in E.________ betrugen im Jahr 2019 CHF 173.--. Für Mehrkosten bei auswärtiger Verpflegung berücksichtigt die Steuerrekurskommission praxisgemäss CHF 10.-- pro Tag, was bei einem Vollzeitpensum CHF 183.-- ausmacht (CHF 10.-- * 220 Arbeitstage im Jahr / 12 Monate).