5. Aufgrund des hiervor Ausgeführten sind die finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten im Jahr 2019 zu beurteilen. Dabei werden sämtliche Einkünfte (auch steuerfreie) dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum (dem sogenannten "Zwangsbedarf") gegenübergestellt (vgl. E. 5.4 hiernach).