Am 28. Mai 2020 wurde eine zweite Vollmacht eingereicht, dieses Mal auf eine Mitarbeiterin des Sozialdiensts lautend, die inhaltlich jedoch mit der ersten übereinstimmte. Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 wurde der Rekurrent aufgefordert, bis am 24. Juni 2020 eine -3- rechtsgenügliche Vertretungsvollmacht einzureichen, falls er sich vertreten lassen wolle. Weil der Rekurrent darauf nicht reagiert hat, gilt er im vorliegenden Verfahren nicht als vertreten. 3. Strittig ist, ob der Rekurrent Anspruch auf Erlass der Quellensteuern für das Jahr 2019 hat.