E. Am 16. Juli 2020 hat sich die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), vernehmen lassen und die teilweise Gutheissung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie führt aus, dass der Rekurrent die Berechnung der Krankenkassenprämien zu Recht beanstande. Mit den korrekten Zahlen ergebe sich für das Jahr 2019 ein durchschnittlicher monatlicher Fehlbetrag von CHF 110.--. Somit sei ein Teilerlass der Quellensteuer im Umfang von CHF 1'320.-- gerechtfertigt. F. Der Rekurrent hat Gelegenheit erhalten, bis am 24. August 2020 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung zu nehmen, wovon er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.