Mit den korrekten Prämien ergebe sich ein Fehlbetrag, womit sich die Quellensteuerabzüge als unzumutbar erwiesen. Zugleich hat der Rekurrent ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und das entsprechende Formular eingereicht. D. Mit Erklärung vom 31. März 2020 (pag. 47) hat die Gemeinde C.________ die Kompetenz zur Wahrnehmung ihrer Interessen im vorliegenden Verfahren an die Steuerverwaltung des Kantons Bern abgetreten.