C. Dagegen hat der Rekurrent mit Eingabe vom 1. Mai 2020 (Postaufgabe: 12.5.2020) Rekurs betreffend die kantonalen Steuern und sinngemäss Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben und den Erlass der Quellensteuern 2019 beantragt. Er begründet seinen Antrag damit, dass die Erlassbehörde bei der Berechnung seines Existenzminimums zu geringe Auslagen für die Krankenpflegeversicherung berücksichtigt habe. Mit den korrekten Prämien ergebe sich ein Fehlbetrag, womit sich die Quellensteuerabzüge als unzumutbar erwiesen.