B. Mit Entscheid vom 16. April 2020 (pag. 52) wies die Erlassbehörde das Gesuch vollumfänglich ab. Zur Begründung führte sie an, dass die Quellensteuerabzüge 2019 zumutbar gewesen seien. Das verfügbare Einkommen des Rekurrenten sei auch nach Abzug der Quellensteuer über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gelegen.