A. Mit Eingabe vom 24. März 2020 (Akten Vorinstanz, pag. 50-47) ersuchte A.________ (Rekurrent) bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________, Inkassostelle (Erlassbehörde), um Erlass der Quellensteuern, die ihm während des Jahres 2019 vom Lohn abgezogen worden waren. Insgesamt belief sich die Quellensteuer auf CHF 2'774.54 (Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 16.7.2020 mit Verweis auf pag. 1). Der Rekurrent begründete sein Erlassgesuch damit, dass er infolge der Quellensteuerabzüge Sozialhilfe habe beziehen müssen, was gemäss Auskunft des zuständigen Sozialdienstes nicht zulässig sei.