100 20 179 200 20 145 Gemeinde: C.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 3.12.2020 PKA/CLE/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 3. Dezember 2020 hat der hauptamtliche Richter der Steuerrekurskommission im Rahmen seiner Kompetenz als Einzelrichter im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern und Gemeinde C.________, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnen- strasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend Erlass der Quellensteuer 2019 (kantonale Steuern und direkte Bundessteuer) den Akten entnommen: A. Mit Eingabe vom 24. März 2020 (Akten Vorinstanz, pag. 50-47) ersuchte A.________ (Rekurrent) bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________, Inkassostelle (Er- lassbehörde), um Erlass der Quellensteuern, die ihm während des Jahres 2019 vom Lohn ab- gezogen worden waren. Insgesamt belief sich die Quellensteuer auf CHF 2'774.54 (Vernehm- lassung der Steuerverwaltung vom 16.7.2020 mit Verweis auf pag. 1). Der Rekurrent begründe- te sein Erlassgesuch damit, dass er infolge der Quellensteuerabzüge Sozialhilfe habe beziehen müssen, was gemäss Auskunft des zuständigen Sozialdienstes nicht zulässig sei. B. Mit Entscheid vom 16. April 2020 (pag. 52) wies die Erlassbehörde das Gesuch voll- umfänglich ab. Zur Begründung führte sie an, dass die Quellensteuerabzüge 2019 zumutbar gewesen seien. Das verfügbare Einkommen des Rekurrenten sei auch nach Abzug der Quel- lensteuer über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gelegen. C. Dagegen hat der Rekurrent mit Eingabe vom 1. Mai 2020 (Postaufgabe: 12.5.2020) Re- kurs betreffend die kantonalen Steuern und sinngemäss Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben und den Erlass der Quellensteuern 2019 beantragt. Er begründet seinen Antrag damit, dass die Erlassbehörde bei der Berechnung seines Existenzminimums zu geringe Auslagen für die Krankenpflegeversicherung berücksichtigt habe. Mit den korrekten Prämien ergebe sich ein Fehlbetrag, womit sich die Quellensteuerabzüge als unzumutbar erwiesen. Zugleich hat der Rekurrent ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und das entsprechende Formular eingereicht. D. Mit Erklärung vom 31. März 2020 (pag. 47) hat die Gemeinde C.________ die Kompetenz zur Wahrnehmung ihrer Interessen im vorliegenden Verfahren an die Steuerverwaltung des Kantons Bern abgetreten. E. Am 16. Juli 2020 hat sich die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), vernehmen lassen und die teilweise Gutheissung von Rekurs und Be- schwerde beantragt. Sie führt aus, dass der Rekurrent die Berechnung der Krankenkassen- prämien zu Recht beanstande. Mit den korrekten Zahlen ergebe sich für das Jahr 2019 ein durchschnittlicher monatlicher Fehlbetrag von CHF 110.--. Somit sei ein Teilerlass der Quellen- steuer im Umfang von CHF 1'320.-- gerechtfertigt. F. Der Rekurrent hat Gelegenheit erhalten, bis am 24. August 2020 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung zu nehmen, wovon er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. -2- G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Entscheide des Regierungsrats, der Steuerverwaltung und der Gemeinden betreffend den Erlass von Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie der direkten Bundessteuer können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden (Art. 240 Abs. 1 und 7 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] sowie Art. 167g Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Dies gilt auch für Erlassgesuche, welche die (naturgemäss bereits ent- richtete) Quellensteuer betreffen (vgl. Art. 34 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen For- derungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlich- keit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sach- lich und örtlich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 167g Abs. 1, 2 und 4 DBG sowie Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterli- che Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. In formeller Hinsicht ist vorab zu klären, ob der Rekurrent im Verfahren vor der Steuer- rekurskommission vertraglich vertreten ist. Der Rekurseingabe vom 1. Mai 2020 legte der Re- kurrent eine Vollmacht für einen Mitarbeiter des Sozialdiensts Heimberg bei, die indes nicht die Befugnis umfasste, das Verfahren im Namen des Rekurrenten zu führen. Mit der Eingangs- bestätigung vom 13. Mai 2020 informierte die Steuerrekurskommission den Rekurrenten über diesen Umstand. Am 28. Mai 2020 wurde eine zweite Vollmacht eingereicht, dieses Mal auf eine Mitarbeiterin des Sozialdiensts lautend, die inhaltlich jedoch mit der ersten übereinstimmte. Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 wurde der Rekurrent aufgefordert, bis am 24. Juni 2020 eine -3- rechtsgenügliche Vertretungsvollmacht einzureichen, falls er sich vertreten lassen wolle. Weil der Rekurrent darauf nicht reagiert hat, gilt er im vorliegenden Verfahren nicht als vertreten. 3. Strittig ist, ob der Rekurrent Anspruch auf Erlass der Quellensteuern für das Jahr 2019 hat. 4. Die (ordentliche) Steuerveranlagung entspricht in der Regel der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), beruhen doch die Steuer- beträge auf in der Vergangenheit erzieltem Einkommen und vorhandenem Vermögen. Ist die Zahlung von rechtskräftig festgesetzten Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern, der direkten Bundessteuer sowie von Zinsen, Gebühren oder Bussen infolge einer Notlage mit einer erhebli- chen Härte verbunden, so können diese gestützt auf Art. 240 StG und Art. 167 DBG ganz oder teilweise erlassen werden. Das Erlassverfahren gehört nicht zum Veranlagungsverfahren, son- dern setzt eine rechtskräftige Veranlagung voraus und ist damit Teil des Steuerbezugs- verfahrens. Eine Überprüfung der Steuerforderung selbst ist im Erlassverfahren ausgeschlos- sen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 3 zu Art. 167 DBG). Mit Blick auf die rechtsgleiche Behandlung aller Steuerpflichtigen muss der Er- lass die seltene Ausnahme bleiben. Da das Gemeinwesen mit dem Erlass endgültig auf die Steuerforderung verzichtet, soll er der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren weiteren Gläubigern zugutekommen (zum Ganzen: Beusch/Raas in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 8 vor Art. 167-167g DBG sowie N. 6 ff. und N. 20 f. zu Art. 167 DBG, mit weiteren Hinweisen; Blu- menstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl., 2016, S. 421 ff.; Bruno Knüsel, Rechtsgrundlagen des Erlassverfahrens in ASA 52 S. 93 ff. insb. S. 97 Ziff. 4.c). 4.1 Der wichtigste Grund für einen Erlass von im ordentlichen Verfahren veranlagten Steuern ist das Vorliegen einer aktuellen finanziellen Notlage. Diese wird bejaht, wenn der geschuldete Steuerbetrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig beglichen werden kann (Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG). Die Einzelheiten der Berechnung sind dem Kreisschreiben Nr. B1 der Aufsichts- behörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern in der Fassung vom 1. Janu- ar 2011 zu entnehmen (einsehbar unter: , Rubriken "Zivilverfahren > Kreisschreiben > SchKG > KS B1 aB3" [abgerufen am 17.9.2020]; nachfolgend: Kreisschreiben B1). Dessen Beilage 1 enthält die einzelnen Ansätze gemäss den Richtlinien für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Ju- li 2009 der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz. -4- 4.2 Bereits bezahlte Steuerbeträge werden nur erlassen, sofern die Zahlungen unter Vorbe- halt geleistet worden sind oder wenn – wie im hier zu beurteilenden Fall – eine Quellensteuer- forderung vorliegt (Art. 40 Abs. 2 BEZV). Bei quellensteuerpflichtigen Personen (namentlich Arbeitnehmern ohne Niederlassungsbewilligung) zieht der Schuldner der steuerbaren Leistung (Arbeitgeber) die nach Pauschaltarifen festgesetzten Steuerbeträge vom Bruttolohn ab und überweist sie der Steuerverwaltung (vgl. Art. 112 ff. und 185 f. des Steuergesetzes in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung [aStG]; Art. 83 ff. und 136 ff. DBG). Sofern es nicht zu einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung (Art. 115 aStG; Art. 90 Abs. 2 DBG) oder einer Kor- rektur nach Art. 188 aStG bzw. Art. 138 DBG kommt, sind die für ein Steuerjahr geschuldeten Steuern mit den während dieses Jahres erhobenen Quellensteuern rechtskräftig festgesetzt und zugleich bezahlt worden. Im Rahmen eines Erlassverfahrens betreffend Quellensteuer ist folglich nicht zu überprüfen, ob es dem Gesuchsteller zuzumuten ist, noch ausstehende Steu- erbeträge zu begleichen, sondern ob die mittels Lohnabzügen bereits erfolgten Steuerzahlun- gen zumutbar gewesen sind. Massstab hierfür ist, wie bei Erlassgesuchen für ordentlich veran- lagte Steuern, das betreibungsrechtliche Existenzminimum (siehe auch Ausführungen der Steuerverwaltung in der Vernehmlassung vom 16.7.2020, S. 2 f.). 5. Aufgrund des hiervor Ausgeführten sind die finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten im Jahr 2019 zu beurteilen. Dabei werden sämtliche Einkünfte (auch steuerfreie) dem betreibungs- rechtlichen Existenzminimum (dem sogenannten "Zwangsbedarf") gegenübergestellt (vgl. E. 5.4 hiernach). 5.1 Im Jahr 2019 erzielte der Rekurrent gemäss Lohnausweis (pag. 43) ein Nettoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 59'374.--, zuzüglich pauschale Verpflegungs- spesen von CHF 4'320.--. Davon abzuziehen ist die Quellensteuer, die von der Steuerverwal- tung auf CHF 2'775.-- beziffert wird (abweichend von den CHF 2'437.-- gemäss Lohnausweis, siehe Vernehmlassung vom 16.7.2020, S. 3). Daraus resultiert ein monatliches Durchschnitts- einkommen von CHF 5'076.--. Dazu kommen die nicht steuerbaren Beiträge aus der wirtschaft- lichen Sozialhilfe. Übereinstimmend mit der Steuerverwaltung werden diese auf CHF 185.-- festgesetzt, entsprechend dem kumulierten Fehlbetrag der Sozialhilfebudgets September bis Dezember 2019 von CHF 2'220.--, geteilt durch zwölf Monate (Budgets Oktober- Dezember 2019: pag. 42-37; Budget September 2019: Eingabe vom 2.6.2020). Insgesamt be- laufen sich die Einnahmen somit auf CHF 5'261.-- 5.2 Diesem Einkommen ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum gegenüberzustellen. Dieses setzt sich aus einem Grundbetrag und Zuschlägen zusammen. -5- 5.2.1 Der Rekurrent lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und zwei Kindern (geb. 29.5.2003 und 16.4.2004). Der Grundbetrag für ein Ehepaar beträgt CHF 1'700.--, derje- nige für Kinder über zehn Jahren je CHF 600.--. Insgesamt beläuft sich der Grundbetrag somit auf CHF 2'900.--. Daraus sind Auslagen für Nahrung, Kleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Energie, Telekommunikation, Privatversicherungen, Kultur und Freizeit zu finanzieren (Beila- ge 1 zum Kreisschreiben B1, Ziff. I). 5.2.2 Als Zuschlag sind zunächst die Wohnkosten (Mietzins und Nebenkosten) zu berücksichti- gen (Beilage 1 zum Kreisschreiben B1, Ziff. II/1 und 2). Gemäss Mietvertrag vom 19. Juli 2018 (pag. 16) betragen der Nettomietzins CHF 1'107.-- und der Akontobetrag für die Nebenkosten CHF 250.--, ausmachend insgesamt CHF 1'357.--. 5.2.3 Zum Zwangsbedarf gehören zudem die Prämien für die obligatorische Krankenpflegever- sicherung. Für das Jahr 2019 belaufen sich diese für die ganze Familie auf CHF 985.20 pro Monat (pag. 14-3). Davon abzuziehen sind die individuellen Prämienverbilligungen, die insge- samt CHF 498.20 ausmachen (vgl. Auskunft des Amts für Sozialversicherungen, pag. 45 sowie Sozialhilfebudget, pag. 42). Die Differenz von CHF 487.-- ist im Budget zu berücksichtigen, übereinstimmend mit dem in der Vernehmlassung der Steuerverwaltung genannten Betrag. Die Erlassbehörde berücksichtigte für die Krankenkassenprämien irrtümlich nur CHF 283.-- (pag. 52). 5.2.4 Weiter sind die unumgänglichen Berufsauslagen des Rekurrenten anzurechnen (Bei- lage 1 zum Kreisschreiben B1, Ziff. II/4). Die Fahrkosten für die Strecke von C.________ an seinen Arbeitsort in E.________ betrugen im Jahr 2019 CHF 173.--. Für Mehrkosten bei aus- wärtiger Verpflegung berücksichtigt die Steuerrekurskommission praxisgemäss CHF 10.-- pro Tag, was bei einem Vollzeitpensum CHF 183.-- ausmacht (CHF 10.-- * 220 Arbeitstage im Jahr / 12 Monate). 5.2.5 Dem Sozialhilfebudget für Oktober 2019 (pag. 42) kann entnommen werden, dass die beiden Kinder am Berufsbildungszentrum für B.________ in D.________ eine Ausbildung ab- solvieren. Dafür sind Fahrkosten von CHF 76.-- pro Monat sowie einmalige Kosten für Schulma- terial von je CHF 410.-- angefallen. Diese Auslagen, pro Monat ausmachend CHF 220.-- sind zu berücksichtigen (Beilage 1 zum Kreisschreiben B1, Ziff. II/6). Weiter besucht die Ehefrau des Rekurrenten einen Deutschkurs und weitere Integrationsangebote in D.________, wofür gemäss Sozialhilfebudgets Fahrkosten von CHF 28.80 sowie einmalige Kosten von CHF 60.-- angefallen sind (pag. 40). Diese Kosten (pro Monat CHF 33.80) können ebenfalls angerechnet werden (vgl. Georges Vonder Mühll in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe- -6- treibung und Konkurs I, 2. Aufl., 2010, N. 32 zu Art. 93 SchKG; RKE 100 2014 53 vom 27.10.2015, E. 4.5.6, nicht publiziert). 5.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich folgendes Budget (in ganzen CHF): Einnahmen Nettoeinkommen 4'947 Verpflegungspauschale 360 Quellensteuern -231 Sozialhilfe 185 Total Einnahmen 5'261 Ausgaben Grundbetrag Ehepaar 1'700 Grundbetrag Kinder 1'200 Wohnkosten 1'357 Krankenkasse 487 Fahrkosten Rekurrent 173 Auswärtige Verpflegung 183 Ausbildungskosten Kinder 220 Deutsch- und Integrationskurs Ehefrau 34 Total Auslagen 5'354 Fehlbetrag -93 Der ermittelte monatliche Fehlbetrag fällt mit CHF 93.-- etwas geringer aus als das von der Steuerverwaltung in der Vernehmlassung genannte Manko von CHF 110.-- (aufgrund des um CHF 17.-- geringeren Zuschlags für auswärtige Verpflegung). Dennoch sind die Voraussetzun- gen für einen Teilerlass (bzw. eine Teilrückerstattung) der vom Rekurrenten bezahlten Quellen- steuer erfüllt, dies im Umfang von CHF 1'116.-- (monatlicher Fehlbetrag CHF 93.-- * 12). 5.4 Im Erlassgesuch erklärte der Rekurrent, offenbar gestützt auf eine entsprechende Aus- kunft des Sozialdienstes, dass "es nicht sein könne", dass er aufgrund der Quellensteuer- abzüge auf Sozialhilfe angewiesen sei. Sinngemäss beantragt der Rekurrent damit, dass die ihm gewährte Sozialhilfe nicht als Einkommen angerechnet werde. Damit würde der Fehlbetrag im Jahr 2019 CHF 3'336.-- betragen, was die Rückerstattung der gesamten Quellensteuer zur Folge hätte. Wie in E. 4.2 hiervor ausgeführt, wird die Quellensteuer mit den vom Arbeitgeber vorgenommenen Lohnabzügen definitiv beglichen. Den persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnissen der an der Quelle besteuerten Personen wird dabei durch differenzierte Tarifcodes Rechnung getragen (Details dazu unter: Menü: "Steuern berechnen > Quellensteuer"). Bei der Überprüfung der finanziellen Situation im Rahmen eines Erlassver- -7- fahrens werden generell sämtliche Einnahmen (inkl. steuerfreie Sozialhilfeleistungen) miteinbe- zogen, dies gilt auch bei Erlassgesuchen für ordentlich veranlagte Steuern (Markus Langeneg- ger in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 6 zu Art. 240b StG). Das für einen Steuerlass massgebende betreibungsrechtliche Existenzminimum und das für die Gewährung von Sozialhilfe relevante Budget nach SKOS-Richtlinien werden zudem nach unterschiedlichen Grundsätzen berechnet. Dass ein Teil der gewährten Sozialhilfe indirekt zur Finanzierung der Quellensteuer beiträgt, ist somit nicht ungewöhnlich (siehe dazu auch: Handbuch Sozialhilfe, veröffentlicht von der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [BKSE]: Menü "Stichwörter / Steuern und Quellensteuern" [besucht am 20.10.2020]). Dementsprechend sind im vorliegenden Fall die Sozialhilfebeträge ans Einkommen des Rekurrenten anzurechnen. Rekurs und Beschwerde sind damit nur teilweise gutzuheissen. 5.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent grundsätzlich einen Anteil der ge- samten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 200 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Wenn beson- dere Verhältnisse es rechtfertigen, kann jedoch von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 200 Abs. 3 StG; Art. 144 Abs. 3 DBG). Vorliegend ist der Rekurrent an die Steuerrekurs- kommission gelangt, weil die Erlassbehörde bei ihrer Berechnung des Existenzminimums unbe- strittenermassen einen falschen Betrag für die Prämien der obligatorischen Krankenpflege- versicherung eingesetzt hat. Dementsprechend rechtfertigt es sich vorliegend, dem Rekurrenten keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich als gegenstandslos abzuschreiben. Weil der Rekurrent im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist und weil keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). -8- Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend Erlass der kantonalen Quellensteuer pro 2019 wird teilweise gut- geheissen. 2. Die Beschwerde betreffend Erlass der Quellensteuer (direkte Bundessteuer) pro 2019 wird teilweise gutgeheissen. 3. Die Quellensteuer pro 2019 wird dem Rekurrenten im Umfang von CHF 1'116.-- erlassen. Die Sache wird zur Umsetzung dieses Teilerlasses sowie zur Aufteilung des erlassenen Betrags auf die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer an die Steuerverwal- tung zurückgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist als gegenstandslos vom Geschäftsver- zeichnis abzuschreiben. 6. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 7. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet -9- sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 8. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde C.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Der Richter Der Gerichtsschreiber Kästli Leumann - 10 -