5.3 Bei der Wohnung im Obergeschoss handelt es sich zweifellos um ein geeignetes Vergleichsobjekt, die Delegation der Steuerrekurskommission erachtet die beiden Wohnungen in der Liegenschaft des Rekurrenten als ungefähr gleichwertig (siehe Ziff. 4 des Augenschein- Protokolls). Weiter bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der Rekurrent die obere Wohnung für einen unter Marktniveau liegenden Preis vermietet. Weil zudem mehrere Faktoren dafür sprechen, dass der Protokollmietwert den besonderen Eigenschaften der zu beurteilenden Lie-