5.2 Der am Markt erzielbare Mietertrag einer bestimmten Wohnung lässt sich nicht errechnen, sondern muss geschätzt werden (siehe E. 3.2 hiervor), idealerweise durch Vergleich mit ähnlichen vermieteten Objekten (VGE 100 2019 50/51 vom 9.7.2020, E. 4.4). Die Steuerverwaltung hat vorliegend darauf verzichtet, anhand ihr bekannter Mietverhältnisse in B.________ einen Marktmietwert zu bestimmen. Der Rekurrent verweist darauf, dass er die im Obergeschoss gelegene Wohnung in den hier relevanten Jahren nur für CHF 2'300.-- (ab 1.10.2014, pag. 55) bzw. CHF 2'000.-- (ab 1.11.2016, pag. 132, die Mieter übernahmen zusätzlich die Hauswartung) habe vermieten können.